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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss

1.1 Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie den in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse. Es gelten darüber hinaus - soweit nachstehend nicht anders vereinbart - die entsprechenden Bestimmungen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), die ATV DIN 18451:2023-09 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten), die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.2 Die Bindefrist unserer Angebote beträgt 4 Kalenderwochen. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

1.3 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Fall ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

2. Rückgabepflicht

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.

3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

3.1. Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Die Gerüstdemontage erfolgt nach Vereinbarung oder gemäß § 5 VOB/B innerhalb von 12 Werktagen.

3.2 Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

3.3 Soweit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen für die Abholung der Gerüste mehr als eine Anfahrt erforderlich werden (z.B. wegen Teilabbau) hat der Auftraggeber die dadurch veranlassten Mehrkosten (z.B. Fahrtkosten/Lohnkosten) zusätzlich gesondert zu erstatten.

4. Schäden an einzurüstenden Sachen

4.1 Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.

4.2 Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug, nach den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, fällig. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend den Aufmaßbestimmungen der VOB/C. Bei nicht fristgerechter Zahlung berechnen wir einen Zuschlag in Höhe der banküblichen Überziehungszinsen.

5.2 Kommt der Auftraggeber mit dem Rechnungsausgleich länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. Die Forderungen werden somit - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofort fällig.

5.3 Grundsätzlich sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Verstreichen der von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gemäß § 38 ZPO gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie Auftragnehmerin ist, bestimmt.

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